Kreisjägerschaft NORDFRIESLAND e.V.

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Damwild: Papillomaviren-Erkrankungen in Schleswig-Holstein?

Letztes Jahr erreichten den Landesjagdverband Schleswig-Holstein nach einem Aufruf vermehrt Meldungen von verendeten bzw. krank erlegten Damhirschen mit blumenkohlartigen Geschwüren an den Pinselspitzen. Diese Symptomatik wurde begleitet durch eine massiv gefüllte Blase. Wenn Sie ein Stück Schalenwild mit derartigen krankhaften Veränderungen schon einmal erlegt haben oder von so einem Fall Kenntnis haben, bitten wir um Nachricht mit entsprechendem Fotomaterial.. [ ... ]

Novellierung des Landesjagdgesetz

Die Gesetzesnovelle des Landesjagdgesetzes tritt mit Wirkung vom 26. Januar 2024 in Kraft. Bereits am 13.12.2023 fand im Landtag die zweite Lesung zur Novellierung des Landesjagdgesetzes statt. Die Abstimmung zum Gesetzesentwurf fand ohne Aussprache statt. Der Vorsitzende des Umwelt- und Agrarausschusses Heiner Rickers (CDU) verwies zur Abstimmung auf den Entwurf des Ausschusses, der mit den Stimmen der CDU, Grünen, FDP und SSW, gegen die Stimmen der SPD-Fraktion angenommen wurde. Neben der Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht, stimmten die Abgeordneten auch für weitere Neuerungen in Bezug auf den Umgang mit invasiven Arten, Gruppenabschussplänen sowie der Einführung eines Schießnachweises auf Gesellschaftsjagden für Schalenwild. Die Gesetzesänderung tritt ab dem 26. Januar 2024 in Kraft. Die zukünftige Ausgestaltung des verpflichtenden Schießnachweises für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild wird zeitnah erlassen. Wir werden entsprechend informieren.


  • Der Wolf wird dem Jagdrecht mit ganzjähriger Schonzeit unterstellt
  • Die Nutria bekommt eine ganzjährige Jagdzeit (vorbehaltlich der Bestimmungen des §22 Abs. 4 BJagdG)
  • Der Einsatz von bisher zulässiger Nachtsichttechnik auf Haarraubwild und Nutria wird erlaubt
  • Gruppenabschusspläne werden gesetzlich verankert
  • Einführung eines Schießnachweises für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild
    hierzu: Stellungnahme LJV-SH


Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

 

In einer Entscheidung vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht. [ ... ]


Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in Schleswig-Holstein hat auf Anfrage des LJV-SH das Urteil des OVG wie folgt eingeordnet: 

 

"Die Vorgabe des OVG Münster, dass eine Aufbewahrung von Schrankschlüsseln nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens demjenigen Sicherheitsniveau des Sicherheitsbehältnisses entspricht, in dem die Waffen oder die Munition aufbewahrt werden, wird von hier nicht als zwingend erachtet. Das Urteil des OVG Münster entfaltet keine rechtsbindende Wirkung für das Land Schleswig-Holstein und die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Waffenbehörden...."

Zur Kenntnis und Beachtung lesen Sie bitte beigefügtes Schreiben sorgfältig.